Begünstigte

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Die

Art der Bestimmung der Begünstigten

muß in den registrierten Statuten festgelegt werden.

  • Umfang der Begünstigung

sowie die

  • Bezeichnung der Begünstigten

werden normalerweise im Reglement genauer bestimmt, das

  • öffentlich nicht einsehbar

ist.

Die Begünstigten haben einen geschützten Anspruch auf ihre Begünstigung, den sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen können. Auch können sie Beschlüsse und Verwaltungsakte, die ihrer Berechtigung entgegenstehen, anfechten.

Die Begünstigung kann ihnen auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden.