Bankmitteilung

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Über diese Daten bringen die Beamten Licht in die Börsenaktivitäten der Bundesdeutschen.

Das führt dann auch zu Rückschlüssen auf frühere Zeiträume.

Dieses Fazit hat jüngst auch der Bundesfinanzhof gezogen (Aktenzeichen: IX R 49/04). Zwar muß die Bankenliste weder mit der Steuererklärung eingereicht noch aufbewahrt werden. Doch sie weckt Begehrlichkeiten. Sachbearbeiter fordern sie in der Praxis als Ergänzung für die Steuerakten an. Folgen Anleger dieser Bitte nicht, ist es bis zum Kontenabruf nicht mehr weit.