Rechtliche Bewertung der Bafin
Tiefschürfender hatte sich die Bafin bislang noch nicht zur Internet-Währung Bitcoin geäußert. Auf ihrer Webseite veröffentlichte die Behörde zwischenzeitlich eine „aufsichtliche Bewertung“.
Es zeigt sich: Die Finanzaufseher nehmen den Aufstieg des Internetgeldes, das durch keine Zentralbank gestützt ist, durchaus ernst.
- In Dänemark stellte die Finanzaufsicht fest, dass sie Unternehmen den Aufbau einer Bitcoin-Plattform nicht verbieten könne.
- In Norwegen hat die Regierung die Münzen mit einer Kapitalertragssteuer versehen, weil die Münzen „nicht unter die gängige Definition von Geld“ fielen.
- In China untersagte die Zentralbank Transaktionen mit Bitcoins.
Gemessen daran vertritt die Bafin einen recht differenzierten Blick auf die junge Währung.
- Die meisten Nutzer können die Devise, die aus Computer-Codes besteht, ohne Erlaubnis nutzen.
- In Deutschland gelten Bitcoins als Rechnungseinheit, nur beim Rücktausch in Euro können Steuern fällig werden.
- Wer Bitcoins als Zahlungsmittel verwendet kann keine Umsatzsteuer berechnen, wie aus dem Bundesfinanzministerium zu hören ist.
- „Die bloße Nutzung von Bitcoins als Ersatzwährung für Bar- oder Buchgeld in gesetzlichen Währungen zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit“, hieß es noch einmal in der Bafin-Bewertung.
- Auch die Generierung neuer Bitcoin-Codes- – das sogenannte „Schürfen“ – bedürfe keiner Erlaubnis.
Verbraucher zeigen sich im Umgang mit Bitcoins alles andere als besorgt. Sie bezahlen mittlerweile alles möglich in der Kunstwährung – von handgewebten Teppichen über Fensterputzern, bis hin zu den Studiengebühren.
Und wenn man Geld von A in Deutschland nach B irgendwo in der Welt überweisen möchte und der Meinung ist, das alles ginge niemanden etwas an, ist die Verwendung von BItcoin ein probates Mittel.