Die neue EU-Erbrechtsverordnung , die am 17. August 2015 in Kraft getreten war, hat eine ganz besonders einschneidende Änderung des Rechts zur Folge:
- Während in Deutschland seit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 die Staatsangehörigkeit entschied, welches Erbrecht galt,
- kommt es jetzt auf den letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Verstorbenen an – ganz unabhängig von seiner Nationalität.
Wenn ein Deutscher stirbt, der seinen Wohnsitz beispielsweise auf Mallorca in Andratx oder Palma gehabt und kein Testament verfasst hat, gilt nicht mehr automatisch deutsches Erbrecht, sondern unter Umständen das Recht der autonomen Region Balearen, das sich teilweise zu allem Überfluss auch noch vom spanischen Recht unterscheidet.
Die EU-Erbrechtsverordnung definiert nicht einmal exakt, was der „gewöhnliche Aufenthalt“ überhaupt ist.
Nun, das ist der konkrete Ort in einem Staat, der den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildete. Zu berücksichtigen ist dabei, ob jemand sich nur für einen begrenzten Zeitraum – beruflich etwa – auf der Insel Mallorca aufgehalten oder vielleicht sogar Spanisch gesprochen hatte und normal bis gut in der Gemeinde integriert war.
Wenn nun tatsächlich das lokale ausländische Recht zum Tragen kommt, kann das für die Hinterbliebenen weitreichende Folgen haben, denn grundsätzlich begünstigt das spanische Erbrecht stärker die Kinder und weniger den Ehegatten. Wenn die Ehegatten Kinder haben, wird die Immobilie bei gesetzlicher Erbfolge nicht an den Ehegatten vererbt.
Dieser hat dann nur ein Niessbrauchsrecht, darf also das Haus oder die Wohnung nutzen, ohne ihr Eigentümer zu sein.
Nebenbei bemerkt: Nicht zulässig ist nach spanischem Recht das in Deutschland beliebte Berliner Testament, in dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Es zeigt sich immer wieder, dass die unterschiedlichen Erbrechtsregeln in diversen Ländern zu beachtlichen Problemen führen können. Schon in der Europäischen Union wird es problematisch wenn Eigentum sich nicht nur in einem einzigen Nationalstaat befindet. Ausserhalb der EU findet deutsches Erbrecht in einigen Fällen überhaupt keine Anerkennung.
Mit einer Stiftung aus Panama kann man allen diesen Problemen geschickt aus dem Weg gehen.
Wir kennen einige Personen, die in Deutschland sehr bekannt sind und oft in der Presse Erwähnung finden. Wir nennen natürlich keine Namen.
Diese nutzen unsere panamaische Stiftung nicht, um Steuern zu hinterziehen. Auch die panamaische Stiftung muss beispielsweise als Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca all die Steuern bezahlen, die für ein dort belegenes Anwesen nun einmal abzuführen sind.
Aber im Falle der Rechtsnachfolge durch Erbschaft gibt es keine Probleme.
- Schliesslich ist die Stiftung nicht gestorben,
- sondern eine natürliche Person.
Auch darüberhinaus lässt sich mit der Stiftung viel regeln, was ansonsten nicht oder nicht leicht regelbar ist. Man kann mit der Stiftung einen Pflichtteilsanspruch vereiteln und vieles mehr. Die Stiftung ist weit flexibler als jedes Testament, von dem man nicht einmal weiss, ob es am Ende Anerkennung findet.
Die Stiftung des privaten Rechts aus Panama eliminiert Erbrechtsprobleme, besser: Lässt sie erst gar nicht entstehen.