Zur Auflösung kommt es von Gesetzes wegen auch bei Konkurs oder Verlust des Kapitals der Stiftung.
Die Statuten sowie das aktuelle panamaische Recht können weitere Auflösungsgründe vorsehen, insoweit besteht ein Gesetzesvorbehalt.
So gilt seit 1996 etwa ein Dekret, das eine Stiftung von Amts wegen durch das Registeramt auflösen läßt, wenn sie ihre Jahresgebühren nach zwei Jahren noch immer nicht bezahlt hat. Für die Begleichung dieser nun wirklich geringfügigen Gebühren sollte demnach immer gesorgt sein.