Die Statuten der Stiftung können Regelungen enthalten, um den Stiftungsrat abzuberufen. Das ist eigentlich auch empfehlenswert.
Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Stiftungsrat gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 25 über Stiftungen privaten Charakters vom
- Stifter
und von den
- Begünstigten
auf dem Gerichtsweg abberufen werden, soweit die im Gesetz genannten Bedingungen gegeben sind..
Pflichtteilsverletzungen im Erbfall werden mangels analoger Normen im panamaischen Recht ausdrücklich nicht anerkannt, so einen Unsinn kennt Panamá nicht. Dies macht die panamaische Stiftung privaten Charakters auch im Vergleich mit anderen Offshore-Stiftungen zu einem besonders interessanten und günstigen Instrument der Vermögens- und insbesondere der Nachlaßverwaltung.