Die schlichten Fakten:
Nach dem Steuer-Euroglättungsgsetz – StEuglG – wurde § 16 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – dahingehend abgeändert, daß sich dem Finanzamt gegenüber im Fall einer Erbschaft (natürlich auch im Schenkungsfall etc.) folgende
ergeben:
- Ehegatte: Euro 307.000,00
- Kinder und Enkel (verstorbener Kinder) gem. Steuerklassen I Nr. 2: Euro 205.000,00
- übrige Personen der Steuerklasse I: Euro 51.200,00
- Personen der Steuerklasse II: Euro 10.300,00
- Personen der Steuerklasse III: Euro 5.200,00
- soweit die Steuerklassen keine Rolle spielen (wird hier nicht behandelt): Euro 1.100,00.
Nach §15 ErbStG sind die
eingeteilt wie folgt:
Steuerklasse I
- Ehegatte
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge der in Ziff.2 genannten Kinder und Stiefkinder
- nur im Todesfall Eltern und Voreltern (z.B. nicht bei Vorabschenkung).
Steuerklasse II
- Eltern und Voreltern, soweit nicht Steuerklasse I
- Geschwister
- Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder
- Schwiegereltern
- geschiedene Ehegatte
Steuerklasse III
- die übrigen Erwerber und sog. "Zweckzuwendungen".
Gem. §19 ErbStG beziffert sich die
im Fall der Erbschaft / im Schenkungsfall dann, nach Überschreitung des jeweiligen Erbschaftssteuer – Freibetrages, wie folgt:
bis Euro-Betrag / Prozentsatz nach Klasse I II III
52.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>7%-12%-17%
256.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>11%-17%-23%
512.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>15%-22%-29%
5.113.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>19%-27%-35%
12.783.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>23%-32%-41%
25.565.000,00>>>>>>>>>>>>>>>>>>>27%-37%-47%
danach>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>30%-40%-50%.
Beispiel:
Nehmen wir einmal an, eine kinderlose Person mit einem Gesamtvermögen (einschließlich einer Immobilie) von 1 Million Euro möchte im Fall einer Erbschaft den Nachlaß als gewollte Erbfolge einem Bruder oder dessen Kind zukommen lassen. Die Berechnung der Erbschaftsteuer auf den Nachlaß sieht dann aus wie folgt:
Vermögen des Nachlasses: Euro 1.000.000,00
- Freibetrag: Euro 10.300,00
- zu versteuern: Euro 989.700,00
- hieraus 27% : Euro 267.219,00
Vergessen Sie bei der Immobilie nicht, daß es aufgrund der Verfassungsgerichtsentscheidung aus dem Jahr 1995 bei Immobilien den "Einheitswert" bei der Erbschaft nicht mehr gibt. Maßgebend für die Erbschaftsteuer ist jetzt das Bewertungsgesetz – BewG – . Schauen Sie sich einfach einmal die §§ 76 ff BewG an . Bis 2006 gilt jetzt noch die sog. "Bedarfsbewertung". Sie müssen demnach mit einer Einschätzung zwischen 60% und 70% des Verkehrswertes zum Zwecke der Feststetzung der Erbschaftsteuer rechnen.