Aktuelle Planung in Deutschland: Generelle Besteuerung nach Staatsangehörigkeit

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Besteuerungsmodell der USA das Vorbild

Es wird in Berlin derzeit daran gearbeitet, die Besteuerung von deutschen Staatsbürgern ohne Steuerwohnsitz in Deutschland und mit Steuerwohnsitz – insbesondere außerhalb eines Landes der EU bzw. des EWR – dem

US-amerikanischem System der steuerlichen Erfassung

anzugleichen.

Die Tendenz ist logisch:

  • Erst verlor man seine deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn man Staatsbürger eines anderen Landes geworden war. Damit verlor Deutschland automatisch einen Steuerzahler.
  • Nun behält man seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn man eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt (doppelte Staatsbürgerschaft). Will man nicht mehr deutscher Staatsbürger sein, muß man das beantragen und sich genehmigen lassen.
  • Der finale und logische nächste Schritt ist das US-amerikanische Modell: Egal in welchem Land man seinen Steuerwohnsitz hat, bleibt man als deutscher Staatsbürger 100%ig steuerpflichtig. Ob man eine “exit tax”  wie die USA einführen wird (Beispiel Tina Turner), ist derzeit noch offen.

Dieses Modell wird in Berlin gegenwärtig parteiübergreifend und vertraulich tatsächlich ernsthaft diskutiert, wie der Verfasser dieses Beitrages aus zuverlässigen Quellen – bewährt seit Jahrzehnten aus früherer politischer Betätigung – erfahren hat.

Daran würde folgerichtig auch eine neue Koalitionsregierung unter Führung von CDU/CSU nichts ändern. Nicht der derzeitige CDU-Vorsitzende und Kanzlerkandidat Friedrich Merz bestimmt die künftige politische Richtung der Union, sondern die zahlreichen „Merkelianer“ der Union, denen es prinzipienlos nur um Teilhabe an der Regierung geht.

So fing der Systemumbruch des deutschen Steuerrechtes seinerzeit an:

Die „Hortensche Steuergesetzgebung“, im Volksmund nach dem Warenhausmogul benannt, der seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegte, wurde bereits in den 1970er Jahren ins Leben gerufen. Die Union war immer eingebunden in diese Besteuerung, die bereits auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit erhoben wurde und weiterhin wird.

Der deutsche Bundeshaushalt ist eine Ruine. Geld muß reinkommen, egal woher. Die Union ist schon jetzt eingebunden in die Pläne, dem US-Model der Besteuerung nach Staatsangehörigkeit zu folgen – woher sonst sollte der Verfasser dieses Beitrages diese Hintergrundinformation haben?

Viele Personen freuen sich nun, trotz neuer Staatsbürgerschaft den deutschen Reisepaß behalten zu können. Für manche Person kann das tatsächlich ein dauerhafter Vorteil sein.

Das ist eine Frage des Einzelfalls.

Für viele kann das aber zum Problem werden.

Das neue Staatsbürgerschaftsrecht haben wir im Oktober 2024 vorgestellt.

HIER

Den neuen § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) hatten wir in diesem Beitrag komplett am Schluß widergegeben. Trotz unserer Kritik am Verfahren:

Noch ist es grundsätzlich möglich, bei anderer = neuer Staatsangehörigkeit aus dem deutschen Staat kostenfrei auszutreten.

Aber nur dann. Denn niemand darf in die Staatenlosigkeit entlassen werden.

Hat man bereits eine neue Staatsbürgerschaft und lebt man bereits ständig mit Steuerwohnsitz in einem anderen Land – was nicht das Land der neuen Staatsbürgerschaft sein muß – kann man den Antrag über das deutsche Konsulat im Steuerwohnsitzland lancieren; in Panama beispielsweise im „World Trade Center“ in der Calle 53 (Voranmeldung notwendig).

Verlassen Sie sich nicht auf den Bestand der gegenwärtigen Rechtslage.

Während einige Länder keine Einkommensteuer für natürliche Personen erheben, folgt die Mehrzahl der entwickelten Länder entweder dem Prinzip der territorialen Besteuerung oder der Besteuerung aufgrund des Wohnsitzes. Bei der territorialen Besteuerung werden nur die innerhalb der Landesgrenzen erzielten Einkünfte der Besteuerung unterworfen, während bei der Besteuerung aufgrund des Wohnsitzes, das Land, in dem der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat, die weltweiten Einkünfte dieser Person besteuert.

Die USA folgen weder dem Prinzip der territorialen Besteuerung für natürliche Personen noch dem der wohnsitzabhängigen Besteuerung.

Die USA besteuern ihre Staatsbürger aufgrund der Staatsbürgerschaft.

Im Ausland lebende US-Staatsbürger müssen also sowohl in ihrem Wohnsitzland als auch in den USA Steuern zahlen.

Eine US-Steuererklärung muß immer dann eingereicht werden, wenn das weltweite Jahreseinkommen einen vom Ehestand, Alter und der Art der Einkünfte abhängigen Freibetrag übersteigt. Das passiert schnell.

Die USA haben mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Das DBA legt fest, welches Land das Recht hat, die in einem der beiden Länder erzielten Einkünfte zu besteuern und in welcher Höhe die Besteuerung erfolgen kann. In Fällen, in denen beide Länder die Einkünfte besteuern (z.B. bei Erwerbseinkünften in Deutschland lebender US-Staatsbürger), können die im Wohnsitzland gezahlten Steuern gegen die US-Steuer angerechnet werden. Aber es muß halt überhaupt eine Doppelbesteuerungsabkommen existieren.

Gehen wir etwas weiter ins Detail und betrachten wir die schon jetzt in Deutschland existierende

Besteuerung nach Staatsangehörigkeit im Rahmen der

erweiterten beschränkten Steuerpflicht.“

In sog. „Niedrigsteuerländern“ gilt diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht nicht nur fünf, sondern sogar zehn Jahre. Niedrigsteuerländer gibt es auch mitten in Europa nach deutscher Rechtsauffassung:

Niedrigsteuerländer in der EU & Großbritannien:

  • Irland: Auslandseinkünfte steuerfrei
  • Malta: Auslandseinkünfte sind dank Non-Dom-Status steuerfrei.
  • Portugal: 10 Jahre lag dank NHR-Status steuerfreie Auslandseinkünfte und eine 20% Einkommensteuer-Flatrate für bestimmte Berufe.
  • Spanien: Auslandseinkünfte steuerfrei mit Beckham Law
  • Großbritannien: Auslandseinkünfte steuerfrei in den ersten 7 Jahren. Non-Dom Status.
  • Zypern: Auslandseinkünfte steuerfrei.

Andere Niedrigsteuerländer:

  • Bahamas: 0% Steuern!
  • Chile: 0% Steuern auf Auslandseinkünfte in den ersten 3-6 Jahren
  • Costa Rica: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Dominikanische Republik: Auslandseinkünfte steuerfrei,
  • Dubai: 0% Einkommensteuer, 9% Körperschaft- und Gewinnsteuer
  • Französisch Polynesien & Tahiti: 0% Steuern auf fast alle Einkünfte
  • Indonesien: Auslandseinkünfte steuerfrei in den ersten 4 Jahren – DBA mit Deutschland
  • Israel: Auslandseinkünfte steuerfrei in den ersten 10 Jahren – DBA mit Deutschland
  • Malaysia: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Mauritius: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Mexiko: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Moldau: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Monaco: Immer 0% Steuern
  • Nicaragua: Auslandseinkünfte steuerfrei
  • Panama: Auslandseinkünfte steuerfrei (territoriales Besteuerungssystem)
  • Philippinen: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Singapur: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Südafrika: Auslandseinkünfte in den ersten 5 Jahren steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Thailand: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland
  • Uruguay: Auslandseinkünfte steuerfrei – DBA mit Deutschland

Deutsche Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern existieren aber mit keinem einzigen dieser Länder. Und gerade da schlägt Deutschland eben schon jetzt zu.

Dies geschieht im Rahmen dieser

erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Hierzu haben wir bereits Ausführungen gemacht HIER

Also wendet Deutschland schon heute teilweise  das USA System an und besteuert seine Staatsbürger ausschließlich aufgrund der Staatsbürgerschaft.

Unter diese „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ (Erbschaft- und Schenkungsteuer) fallen natürliche Personen,

  1. die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre als Deutsche unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht muß dabei nicht zusammenhängend gewesen sein),
  2. nach dem Wohnsitzwechsel im niedrig besteuernden Ausland ansässig sind
  3. und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland haben.
  • Die Steuerlast, die den deutschen Staatsbürger trifft, ist ungleich höher als diese Art der Besteuerung für Staatsbürger der USA.
  • Was bereits durch die „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ (Erbschaft- und Schenkungsteuer) angefangen wurde, wird nach US-Vorbild auf die gesamte Besteuerung deutscher Staatsbürger erweitert werden.

 

Schauen wir uns deshalb das „Vorbild USA“ etwas genauer an:

Die amerikanische Staatsbürgerschaft erlangt, wer in den USA geboren oder eingebürgert wurde. Der Wegzug aus den USA sowie der Verzicht auf das Beantragen eines amerikanischen Passes führen nicht zum Verlust der amerikanischen Staatsbürgerschaft. Das ist in Deutschland nunmehr ähnlich, nachdem die „Doppelte Staatsbürgerschaft“ im Jahr 2024 möglich geworden ist.

Amerikanische Staatsbürger unterliegen der unbeschränkten amerikanischen Steuerpflicht ungeachtet ihres Wohnsitzes.

Soweit DBAs mit den Vereinigten Staaten existieren, behalten die USA sich regelmäßig vor, ihre Staatsangehörigen auch dann zu besteuern, wenn die Steuerhoheit dem anderen Land zusteht. Damit ist ein US-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Land trotz DBA immer verpflichtet, eine amerikanische Steuererklärung einzureichen.

Die Doppelbesteuerung wird sodann nach inneramerikanischem Recht nur insoweit vermieden, indem der Pflichtige beispielsweise die ersten USD 87.000 seines außerhalb der USA erzielten Einkommens in den USA nicht versteuern muß (foreign earned income exclusion). Ist das steuerbare Einkommen höher, wird weiter die auf dieses Mehreinkommen entfallende ausländische Einkommenssteuer an die in den USA geschuldete Einkommenssteuer angerechnet (foreign tax credit). In manchen Fällen wird eine amerikanische Steuer aufgrund dieses Mechanismus vollumfänglich vermieden. In anderen Konstellationen, ist auch zusätzlich eine US-Einkommenssteuer geschuldet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der amerikanische Steuersatz höher ist als der ausländische oder wenn der Pflichtige maßgebliche Kapitalgewinne erzielt, die in dem anderen Land steuerfrei bleiben, in den USA aber besteuert werden.

Mit Aufgabe der Staatsangehörigkeit (expatriation) endet grundsätzlich auch die US-Steuerpflicht. Die Aufgabe kann allerdings unter gewissen Umständen eine sofortige Besteuerung auslösen (exit tax – vergleiche den Fall der berühmten Sängerin Tina Turner, die die alleinige Staatsbürgerschaft der Schweiz dergestalt erhalten konnte).

Wenn man über Grundbesitz oder anderes wertvolles persönliches Eigentum verfügt, dann ist man in den USA auf bundesstaatlicher Ebene zur Zahlung der Property Tax (Eigentumsteuer) verpflichtet.

Für die Übertragung von Eigentum zwischen Personen werden Steuern erhoben — unabhängig davon, in welchem Land die Eigentumsübertragung stattfindet.

Nach dem Tod einer Person fällt hierfür die Estate Tax (Erbschaftsteuer) an. Bei einer Übertragung zwischen zwei lebenden Personen greift die Gift Tax (Schenkungsteuer).

Bei einer Erbschaft an Nicht-US-Bürger wird dem Erben ein Freibetrag von USD 60.000 gewährt, während US-Bürger Werte im zweistelligen Millionenbetrag erben dürfen, ohne dies bei der Steuer angeben zu müssen (das wird Deutschland mit Sicherheit nicht kopieren).

Schenkungen müssen ab einem Wert über USD 16.000 auf der Steuererklärung angegeben werden. Die Schenkungsteuer bezahlt in der Regel der Schenkende.

Das ist das Muster.

Dieses Muster wird nicht 1:1 so umgesetzt werden. Aber wir sehen, in welche Richtung alles laufen wird.

Hat man keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, dann trifft einen die „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ (= Erbschaft- und Schenkungsteuer) nach deutschem Recht schon jetzt. Diese Belastung trifft einen noch 5 Jahre lang, lebt man in einem „Niedrigsteuerland“ (s. oben, also wohl der Regelfall), dann sogar bis zu maximal 10 Jahren. Dagegen hilft auch die andere Staatsbürgerschaft nichts.

Aber danach ist definitiv Schluß. Wenn in diesen zehn Jahren keine Schenkungen über die Freibeträge hinaus erfolgen, dann muß man an den deutschen Fiskus nichts abführen. Wir empfehlen dringend, in diesen zehn Jahren nicht zu sterben.

Wer jetzt noch rechtzeitig aus der deutschen Staatsbürgerschaft rauskommt

durch

  1. eine neue Staatsbürgerschaft,
  2. Schaffung eines Steuerwohnsitzes außerhalb Deutschlands,
  3. Abbrechen aller Besteuerungstatbestände in Deutschland, wozu auch ein zurückbleibender Ehepartner gehört (!),

kann die steuerlichen Schikanen, die derzeit in Berlin ausgetüftelt werden, mit hoher Sicherheit vermeiden.

Wie sagte doch Michail Sergejewitsch Gorbatschow, der letzte Staatspräsident der Sowjetunion:

“Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.”

Die derzeit günstigste Neue Staatsbürgerschaft bietet Vanuatu an:

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