Normalerweise ist es Teil der Befugnis des Stiftungsrates, Statutenänderungen zu beschließen.
Die Änderungsurkunde muß vom Resident Agent dem Public Registry eingereicht werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Die Änderung des nicht registrierungspflichtigen Reglements bedarf selbstverständlich auch keiner Registrierung.
Der Stifter hat die Möglichkeit, derartige Beschlüsse zu erschweren, indem er ein
- Quorum
einführt oder den Beschluß von der
- Zustimmung eines Aufsichtsorgans,
- der Begünstigten
oder der
- Revisionsstelle
abhängig macht.